Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2011 beschlossene Totalrevision der Gemeindeordnung in Anwendung von Art. 56 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11) genehmigt.
Diese Genehmigung wird gemäss Art. 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111) öffentlich bekanntgemacht.
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 56 GG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 GV und Art. 74 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 3. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt engereicht werden (Art. 15 und 79a VRPG).
Die Gemeindeordnung kann auf der Gemeindeschreiberei bezogen oder im Internet (www.frutigen.ch) abgerufen werden. Sie tritt auf den 1. Februar 2012 in Kraft.
Gemeinderat Frutigen
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