Kantonales Energiegesetz - diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen
Das revidierte Energiegesetz tritt am 1. Januar
2023 in Kraft. Die Vorgaben zielen darauf ab, den Energieverbrauch zu
reduzieren, den CO2-Ausstoss zu
verringern, die Nutzung von erneuerbaren Energien zu erhöhen, die
Auslandabhängigkeit zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu stärken.
Für Gebäudebesitzerinnen und -besitzer sind
nachfolgende Informationen wichtig:
Heizungsersatz Neu ist der Ersatz der Heizung immer meldepflichtig. Sofern
erneut eine mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung eingebaut wird,
gelten bei über 20-jährigen Wohngebäuden sowie Verwaltungsgebäuden, Schulen,
Verkaufsgebäuden und Restaurants zusätzliche Anforderungen. Die Anforderung
kann erfüllt werden, wenn im aktuellen Zustand mindestens die
GEAK-Gesamtenergieeffizienz D nachgewiesen wird, ein gültiges Minergie-Zertifikat
vorliegt oder eine der zwölf Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird.
Die Meldung des Heizungsersatzes erfolgt über das eBau-Portal des Kantons Bern.
Elektroboiler Bestehende, zentrale Elektroboiler in Wohnbauten müssen
innert 20 Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes (spätestens
bis 31.12.2043) ersetzt werden, sofern sie nicht mit mindestens 50 %
erneuerbarem, eigenproduzierten Strom betrieben werden.
Neubauten Der Grenzwert des gewichteten Energiebedarfs wird aufgehoben
und durch die gewichtete Gesamtenergieeffizienz abgelöst. Damit ist der gesamte
Energieverbrauch des Gebäudes zu berücksichtigen. Gleichzeitig darf die
Eigenenergieerzeugung (Elektrizität und/oder Wärme) in Abzug gebracht werden,
sofern diese aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Der Grenzwert des
Heizwärmebedarfs bleibt bestehen.
Bei
Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2
muss neu eine Solaranlage installiert werden. Ausserdem gilt neu eine
Ausrüstungspflicht von Parkplätzen mit einer Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge.
Detaillierte
Informationen finden Sie unter: www.be.ch/keng
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