Steuerpraxis: Neuerungen bei Energie§spar§mass§nahmen Steuerjahr 2024

15. Aug 2023


Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in einer Teilrevision des Steuergesetzes Neuerungen bei Energiesparmassnahmen beschlossen:

  1. Sämtliche Photovoltaikanlagen (Stromproduktion) und Solarthermieanlagen (Wärmeproduktion) sind von der amtlichen Bewertung ausgenommen. Bisher war dies nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen der Fall.
  2. Auch bei Solarthermieanlagen wird der Eigenmietwert nicht erhöht (wie bisher bei Photovoltaikanlagen).
  3. Beim Verkauf von selbst produziertem Strom gilt das "Nettoprinzip": Ist der an das Stromnetz gelieferte Überschuss höher als der bezogene Netzstrom, wird nur die Differenz als Ertrag versteuert.
  4. Investitionen für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen sind bereits auf Neubauten abziehbar.

Mit der Schlussabrechnung bzw. Verfügung zur Liegenschaftssteuer 2023 werden Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer Ende Jahr wichtige Informationen sowie ein Formular zu Solarthermieanlagen erhalten. Besitzen Sie eine Solarthermieanlage, dann reichen Sie dieses Formular bis Ende März 2024 bei der Gemeinde ein, in der sich die Liegenschaft befindet. Photovoltaikanlagen sind demgegenüber von der Steuerverwaltung strukturiert erfasst und bekannt. Sie müssen diese somit nicht melden.

Im Steuerjahr 2023 ändert noch nichts. Wie jedes Jahr werden Sie in der Wegleitung und in der Beilage «info» detaillierte Anweisungen für die Deklaration in der Steuererklärung 2024 erhalten.

Unterlagen dazu finden Sie bereits im: TaxInfo

Mitteilung Steuerverwaltung Kanton Bern

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