Von Familienpflege spricht man, wenn 1-3 minderjährige Kinder dauernd, also Tag und Nacht, ausserhalb des elterlichen Haushaltes durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist melde- und bewilligungspflichtig (für Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
Die Bewilligungspflicht gilt auch für Verwandte inklusive Grosseltern eines Pflegekindes.
Zuständig für das Erteilen der Bewilligung ist die KESB am Ort der Pflegefamilie.
Grossfamilien, Kinderheime, Schulheime, Kindertagesstätten usw. benötigen eine Heimbewilligung, wenn sie mehr als drei Kinder betreuen. Zuständig ist das Kantonale Jugendamt.