Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der Eltern, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie als Eltern haben in Bezug auf die verbindliche Regelung des Unterhalts.
Getrennte/geschiedene Eltern
Bei einer richterlichen Trennung einer Ehe oder bei einer Scheidung regelt das Zivilgericht auch den Unterhaltsbeitrag für die Kinder. Bei der Abänderung des Scheidungsurteils betreffend Kindesunterhalt gibt es zwei Wege:
- Bei Einigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Genehmigung des neuen Unterhaltsvertrages zuständig. Dies gilt einzig für den Kindesunterhalt (nicht für den Ehegattenunterhalt oder andere Scheidungsfolgen).
→ Der Regionale Sozialdienst Frutigen ist Ihnen bei der Erstellung eines Unterhaltsvertrages behilflich. Kontaktieren Sie uns hier.
- Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet das Zivilgericht über die Neuregelung des Unterhalts.
→ Hier finden Sie die Adresse des Zivilgerichts.
Unverheiratete Eltern
Bei unverheirateten Eltern entsteht mit Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt ein Unterhaltsanspruch des Kindes. Unverheiratete Eltern können einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Unterhaltsvertrag wird erst dann verbindlich, wenn er von der örtlich zuständigen KESB genehmigt worden ist (gilt auch für Abänderungen).
Brauchen Sie als unverheiratete Eltern Unterstützung, eine einvernehmliche Unterhaltsregelung zu finden? Melden Sie sich hier beim RSD Frutigen.
Falls eine einvernehmliche Lösung aussichtslos erscheint, können Sie sich hier direkt bei der Schlichtungsbehörde melden.