Aufsicht Tages- und Familienpflege (PKA)

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Der Regionale Sozialdienst Frutigen übernimmt im Auftrag der KESB Oberland West die Aufsicht über die Tages- und Familienpflege in diesen Anschlussgemeinden: 
AdelbodenAeschiDiemtigenFrutigenKandergrundKanderstegKrattigen und Reichenbach i.K.

Die Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist einer Bewilligungs- und Aufsichtspflicht unterstellt und in der eidgenössischen Pflegekinderverordnung (PAVO) und in der kantonalen Pflegekinderverordnung (PVO) geregelt.

Antworten zu häufigen Fragen und das Merkblatt zum Vorgehen bei der Anmeldung als Pflegefamilie finden Sie weiter unten.

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Wann sind Sie meldepflichtig?

Wenn Sie sich allgemein anbieten Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt zu betreuen, sind Sie (gem. Art. 12  PAVO) unter folgenden Bedingungen meldepflichtig:

  • Betreuung gegen Entschädigung;
  • Allgemeines Angebot;
  • Regelmässige Tätigkeit;
  • Angebot umfangreicher als fünf Stunden pro Tag oder insgesamt zehn Stunden pro Woche.

Ist Tagespflege bewilligungspflichtig?

Wer tagsüber bis zu fünf Kinder betreut muss sich bei der KESB Oberland West melden (Meldepflicht). 

Wer mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen will, benötigt eine Heimbewilligung. Zuständig ist das Kantonale Jugendamt.

Was ist Familienpflege?

Von Familienpflege spricht man, wenn 1-3 minderjährige Kinder dauernd, also Tag und Nacht, ausserhalb des elterlichen Haushaltes durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist melde- und bewilligungspflichtig (für Pflegekinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).

Die Bewilligungspflicht gilt auch für Verwandte inklusive Grosseltern eines Pflegekindes.

Zuständig für das Erteilen der Bewilligung ist die KESB am Ort der Pflegefamilie.

GrossfamilienKinderheimeSchulheimeKindertagesstätten usw. benötigen eine Heimbewilligung, wenn sie mehr als drei Kinder betreuen. Zuständig ist das Kantonale Jugendamt.

Wie gehe ich vor bei der Anmeldung?

Das Vorgehen ist in diesem Merkblatt detailliert beschrieben.

Weshalb braucht es eine Aufsicht?

Es gibt Kinder, die können aus verschiedenen Gründen nicht in ihren Familien aufwachsen. Betroffene Kinder werden dann vorübergehend oder dauerhaft in Pflegefamilien untergebracht.

Gem. Art. 10 PAVO besucht eine behördliche Fachperson die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll. Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite. Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.

Sozialabteilung / §Regionaler Sozialdienst Frutigen, Sozialhilfe, Kindes- & Erwachsenenschutz
Kinder und Jugendliche, Soziale Sicherheit

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