Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern
30. Apr 2026
Bis 15. Juni 2026
Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Trottoirs
Als Eigentümer und/oder Eigentümerin, deren Liegenschaften an die öffentlichen Straßen angrenzen, bitten wir Sie, folgende Vorschriften zu beachten (Strassenbaugesetz/SBG Art. 73 und 75ff):
- Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Überhängende Äste dürfen nicht in den über den Straßen freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen.
- Über Trottoirs und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
- An gefährlichen Stellen entlang öffentlicher Strassen – besonders bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen und Bahnübergängen – dürfen höher wachsende Pflanzen und Äste die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Deshalb muss je nach örtlichen Verhältnissen ein ausreichend breiter Seitenbereich freigehalten werden.
Bitte schneiden Sie die Pflanzen bis zum 15. Juni 2026 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurück.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe zur Sicherheit im Strassenverkehr.
Bauverwaltung Frutigen
