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Zonenplanänderung Parzelle Nr. 2508, nachträgliche Planauflage

12. Dez 2025

Nachträgliche öffentliche Planauflage nach der Beschlussfassung an der Urne

Der Gemeinderat bringt gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 und Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV die nachträgliche Änderung der Zonenplanänderung Parzelle Nr. 2508 im Rahmen der Genehmigung zur öffentlichen Auflage. Geändert wird die einzuzonende Fläche (Reduktion) im Bauzonenplan und im Schutzzonenplan vom Dezember 2025. Der Gemeinderat beabsichtigt, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. 

Zur Einsichtnahme liegen auf: 

- Änderung Bauzonenplan 1:1000 vom Dezember 2025 

- Änderung Schutzzonenplan 1:1500 vom Dezember 2025 

- Erläuterungen zu den Änderungen vom Dezember 2025 

Hinweis: Einsprachen können nur gegen die bezeichnete nachträgliche Änderung erhoben werden. 

Die Akten liegen während 30 Tagen, dh. vom 17. Dezember 2025 bis 16. Januar 2026 auf der Bauverwaltung Frutigen während der ordentlichen Bürozeiten öffentlich auf oder können nachstehend abgerufen werden. 

Einsprachen und Rechtsverwahrungen gegen die nachträgliche Änderung sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung Frutigen, Badgasse 1, 3714 Frutigen einzureichen. 

Frutigen, 16. Dezember 2025 

Gemeinderat Frutigen


Änderung Bauzonenplan 1:1000 vom Dezember 2025

Änderung Schutzzonenplan 1:1500 vom Dezember 2025

Erläuterungsbericht zu den Änderungen vom Dezember 2025

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