Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern entlang öffentlicher Strassen und Trottoirs

09. Sep 2025

Bis 30. Oktober 2025

Als Eigentümer und/oder Eigentümerin, deren Liegenschaften an die öffentlichen Strassen angrenzen, bitten wir Sie, folgende Vorschriften zu beachten (Strassenbaugesetz-SBG Art. 73 und 75ff): 

  • Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
  • Überhängende Äste dürfen nicht in den über den Strassen freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen.
  • Über Trottoirs und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. 
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. 
  • Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Straßen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen und Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art, inkl. Ästen, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist. 

Bitte schneiden Sie Bäume, Grünhecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Trottoirs bis zum 30. Oktober 2025 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurück. 

Vielen Dank für Ihre Mithilfe zur Sicherheit im Strassenverkehr. 

Bauverwaltung Frutigen

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