Als Eigentümer und/oder Eigentümerin, deren
Liegenschaften an die öffentlichen Strassen angrenzen, bitten wir Sie, folgende
Vorschriften zu beachten (Strassenbaugesetz-SBG Art. 73 und 75ff):
- Hecken,
Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich
mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Überhängende
Äste dürfen nicht in den über den Strassen
freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen.
- Über
Trottoirs und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten
werden.
- Die
Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
- Bei
gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Straßen, insbesondere bei
Kurven, Einmündungen, Kreuzungen und Bahnübergängen, dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art, inkl. Ästen, die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigen, weshalb ein je nach örtlichen Verhältnissen ausreichender
Seitenbereich freizuhalten ist.
Bitte schneiden Sie Bäume, Grünhecken, Sträucher und
landwirtschaftliche Kulturen entlang öffentlicher Strassen und Trottoirs bis
zum 30. Oktober 2025 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurück.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe zur Sicherheit im
Strassenverkehr.
Bauverwaltung Frutigen