Hochwasserschutzprojekt Kander - öffentliche Auflage
08. Jun 2026
Öffentliche Auflage kommunaler Wasserbauplan
Die Gemeinde Frutigen legt gestützt auf Art. 21 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) und Art. 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) das Wasserbaugesuch für das untenstehende Vorhaben auf.
Gemeinde: | Frutigen |
Wasserbauträgerin und Gesuchstellerin: | Einwohnergemeinde Frutigen |
Gewässer: | Kander |
Ort: | Kanderbrück |
Koordinaten: | 2 616 758 / 1 158 971 |
Vorhaben: | Hochwasserschutz Kander im Abschnitt Kanderbrück |
Beanspruchte Ausnahmen: · Eingriffe in die Ufervegetation nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG und Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV · Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8-10 BGF und Art. 8-10 und 13 FiG · Gewässerschutzbewilligungen nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV, nach Art. 11 KGSchG und nach Art. 26 Abs. 2 Bst. d KGV · Bauen innerhalb des Gewässerraums nach Art. 41c GSchV · Bauten und Anlagen im Gewässerraum nach Art. 48 WBG · Überdecken/Eindolen von Fliessgewässern nach Art. 38 GSchG
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Schutzgebiete/-objekte: | Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) |
UVP: | Das Projekt unterliegt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10a ff. USG). |
Auflage- und Einsprachefrist: | 08.06.2026 bis 10.07.2026 |
Auflage- und Einsprachestelle: | Gemeindeverwaltung Frutigen |
Absteckung: | Das Vorhaben ist im Gelände abgesteckt. |
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Gwatt, 20.05.2026 | Oberingeniereurkreis l Tiefbauamt des Kantons Bern |
Auflagedossier
Die Unterlagen im Auflagedossier finden Sie hier.
