Wer für länger als drei Monate in eine Gemeinde zieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an (Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer, Art. 4).
Unter Wochenaufenthalt verstehen wir den Aufenthalt einer Person, welche in einer anderen Gemeinde als seinem Wohnort erwerbstätig ist, jedoch zur Verbringung der arbeitsfreien Tage regelmässig in die Gemeinde zurückkehrt, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet. Personen in Ausbildung, d.h. Schüler, Kursbesucher, Auszubildende, Studenten, die sich ausserhalb des Ortes ihrer Niederlassung aufhalten, melden sich ungeachtet ihres Alters mit einem Heimatausweis an.
Das Einwohneramt Frutigen stellt Ihnen für einen auswärtigen Wochenaufenthalt einen Heimatausweis aus. Für die Bestellung des Heimatausweises steht Ihnen nachstehendes Tool zur Verfügung.