Überbauungsordnung Nr. 3b "Höchst 2"
15. Dez 2025
öffentliche Mitwirkungsauflage
Der Gemeinderat bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Überbauungsordnung Nr. 3b "Höchst 2" zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.
Die Unterlagen liegen vom 17. Dezember 2025 bis und mit 15. Januar 2026 auf der Bauverwaltung Frutigen, Badgasse 1, 3714 Frutigen auf und können nachstehend abgerufen werden.
Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Mitwirkungseingaben sind an die Bauverwaltung Frutigen, Badgasse 1, 3714 Frutigen zu richten.
Frutigen, 16. Dezember 2025
Gemeinderat Frutigen
Änderung der Überbauungsordnung Nr. 3 "Ferienhauszone F1 Höchst"
